Satzung

 Satzung GBP e.V. Die Satzung der GBP als PDF-Datei 

Satzung des Vereins 
„Gesellschaft für Biodynamische Psychologie / Körperpsychotherapie e.V.“

§ 1 Name und Zweck

  1. Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft für Biodynamische Psychologie/ Körperpsychotherapie e.V. (GBP e.V.)“. Der Verein hat den Zweck, die Biodynamische Körperpsychotherapie in Deutschland zu verbreitern, zu fördern und zu koordinieren.
  2. Die Biodynamische Psychologie® ist eine körperfundierte psychotherapeutische Methode mit dem Ziel der Integration von Körper, Geist und Seele. Ihr Arbeitsprinzip ist, den Zugang eines Menschen zu seiner inneren organischen Selbstregulation zu fördern, damit er zu seiner fundamentalen Lebensenergie gelangt, die seine angeborene individuelle Qualität darstellt.
  3. Bei der Biodynamischen Psychologie® handelt es sich um eine expansive, offene und humanistische Philosophie in den Bereichen der Körperpsychotherapie und der Erziehung, die an der heutigen Forschung mitwirkt und versucht, ihre grundlegenden Lebensprinzipien in die moderne medizinische und soziale Wissenschaft zu integrieren.
  4. Der Verein bietet Raum und Gelegenheit für kollegiale Zusammenarbeit, gegenseitige Unterstützung und einen kreativen, dynamischen und herausfordernden Austausch.
  5. Aufgaben des Vereins sind:
    • Unterstützung und Förderung seiner Mitglieder in ihrer persönlichen Entwicklung ebenso wie in ihrer professionellen Eigenschaft als Therapeuten/innen
    • Berufsständische Interessenvertretung von biodynamischen Therapeut*Innen
    • Arbeit an der offiziellen Anerkennung der biodynamischen Methode in Deutschland
    • Zusammenarbeit mit Organisationen der Körperpsychotherapie und anderer Therapierichtungen
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Forschung und Publikationen auf dem Gebiet der Biodynamischen Psychologie® und verwandter Bereiche
  6. Sitz des Vereines ist Lübeck
  7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Therapeutische Berufsethik

  1. Die Mitglieder des Vereins vermitteln in ihrer Arbeit das Wesen der Biodynamischen Philosophie. Sie tun dies mit Respekt vor der individuellen Fähigkeit und dem Willen ihrer Klienten/innen, sich auf kreative innere Veränderungen einzulassen, wie sie der Prozess der körperfundierten Psychotherapie beinhaltet.
  2. Die Mitglieder schützen die Therapie und/oder Beratungssituation als Raum für den Prozess und die Erfahrung der Klienten/innen. Die Interventionen sind bezogen auf das Wachstum und die Hilfe für die Klienten/innen und die Unterstützung ihrer primären und sozialen Integrität.
  3. Die Mitglieder berücksichtigen den biodynamischen Grundsatz, in ihrer Arbeit den sich immer neu entfaltenden Lebensimpulsen zu folgen und sich als Therapeuten/innen vor allem als Begleiter/innen ihrer Klienten/innen zu verstehen. Sie handeln nach dem Grundsatz, dass „die Therapeuten/innen die Methode haben, aber die Klienten/innen die Lösung“.
  4. Manipulative Konfrontation, manipulierendes charakteranalytisches Verhalten und Bevormundung sind in der biodynamischen Körperpsychotherapie unerwünscht.
  5. Um den Respekt vor der Integrität und der einzigartigen Persönlichkeit der Klienten*innen zu wahren, bekennen sich die Mitglieder zu der Grundhaltung, sich ihre eigenen Wünsche und Bedürfnisse bewusst zu machen, sofern sie in die Therapie und/oder in die Beratungssituation hineinwirken. Sie tun dies unter anderem durch Supervision. Sie respektieren, dass eine Therapie und/oder Beratungssituation sexuelle, psychische und physische Übergriffe unbedingt ausschließt.
  6. Die ethischen Grundsätze haben Satzungscharakter. Jedes Mitglied verpflichtet sich diesen Grundsätzen und ist der Gesellschaft gegenüber verantwortlich. Die weitere Spezifizierung der ethischen Grundsätze ist Aufgabe des Vereins. (Siehe Ethikrichtlinien).

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden. Juristische Personen können nicht stimmberechtigte Mitglieder werden. Die Mitgliedschaft ist in drei Formen möglich:

  1. Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer 
    • a. Eine mindestens dreijährige Biodynamische Ausbildung bis September 1999 abge- schlossen hat.
    • b. eine fünfjährige biodynamische Ausbildung (mindestens 720 Stunden) abgeschlossen hat.
    • c. eine vierjährige psychotherapeutischen Ausbildung, davon mindestens drei Jahre biodynamische Ausbildung abgeschlossen hat. Über die Anerkennung vergleichbarer psychotherapeutischer Ausbildungen entscheidet der Vorstand.
  2. Nicht stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer sich in einer Biodynamischen Ausbildung befindet oder an der Förderung des Vereins interessiert ist. 
  3. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit ernannt werden.

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag an den Vorstand und eine schriftliche /Email- Aufnahmebestätigung voraus. Für den Erwerb der stimmberechtigten Mitgliedschaft ist dem Aufnahmeantrag eine Kopie der Ausbildungsurkunde gemäß Absatz 1 beizufügen.

Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gründe für eine etwaige Ablehnung brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf die Gewährung der Mitgliedschaft. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet: 

  1. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit. 
  2. Durch Austritt. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.
  3. Durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gelten insbesondere Verstöße gegen Vereinsinteressen, Verstöße gegen die Berufsethik und die Nichtbezahlung von Mitgliedsbeiträgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angaben von Gründen mitzuteilen. Mit dem Beschluss über den Ausschluss ist die Mitgliedschaft beendet. 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
  2. Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Erstattung schon geleisteter Beiträge.
  3. Bei Ausschluss hat das Mitglied seine Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses voll und ganz zu erfüllen.

§ 7 Organe des Vereins sind: 

  1. Der Vorstand 
  2. Die Mitgliederversammlung 

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus: 
  • der/dem Vorsitzende/n
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzende/n
  • der/dem Kassenwart/in
  • bis zu drei weiteren Personen – Beisitzer*innen


1.1 Gesetzliche Vertreter des Vereins sind: die beiden Vorsitzenden gemeinsam. Für zugewiesene Geschäftsbereiche können besondere Vertretungen bestellt werden. Bevollmächtigung ist möglich.

  1. 2 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihre Amtszeit ist so zu bestimmen, dass in einem Jahr 1. Vorsitzende und die Beisitzer/ innen zu wählen sind und im darauffolgenden Jahr 2. Vorsitzende und Kassenwart/in. Wiederwahl ist zulässig.

1.3 Bis zur Neuwahl eines Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt.

1.4 Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

1.5 Zu Vorstandsmitgliedern können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden.

1.6 Legt ein Vorstandsmitglied seinen Aufgabenbereich während der Amtsperiode nieder, bestimmt der Vorstand über die Delegation des Aufgabenbereiches an ein anderes Vorstandsmitglied oder ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

  • 2. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Den im Vorstand tätigen Mitgliedern ist eine Aufwandsentschädigung zu zahlen, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die im Rahmen der Vorstandsarbeit entstandenen Auslagen sind zu erstatten. Darüber hinaus, dürfen weder sie noch andere Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Verein zweckfremd sind, begünstigt werden.
  • 3. Die Vorstandmitglieder erhalten wegen ihres Verdienstausfalles bei der Teilnahme an den Vorstandssitzungen eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende, Entschädigung. Die Zahlung von Entschädigungen erfolgt nur, wenn dies die finanzielle Situation des Vereins erlaubt.

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden. Die Einberufungsfrist von mindestens einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
     
    • Genehmigung des von Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr. 
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung. 
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach Höhe und Fälligkeit. 
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. 
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. 
    • Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss und gegen einen Ablehnungsbeschluss einer Mitgliedschaft durch den Vorstand. 
    • Einberufung von Kommissionen und Arbeitsgruppen.
  2. Die Mitgliederversammlungals ordentliche Versammlung, soll einmal jährlich, oder einmal in zwei Jahren vom Vorstand einberufen werden. Als außerordentliche Versammlung dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Viertel sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich per Email und für Mitglieder ohne Email per Post, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingebracht worden sein. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Kassenwart/in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
     
  2. Über die Art der Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung. Wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt, muss die Abstimmung schriftlich erfolgen. 
  3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder ( incl. Vorstand ) anwesend sind. 
  4. Im Allgemeinen fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung des Vereins und über Abberufungen von Angehörigen des Vorstandes bedürfen der Zwei-drittel- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. 
  6. Der Vorstand kann eine gewöhnliche Abstimmung per Email/postalisch mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen festsetzen. Dabei ist der Rücklauf von mindestens10 % der Mitgliederinnerhalb der genannten Frist erforderlich, davon beschließt die einfache Mehrheit. Sollten sich zu wenige Mitglieder an dieser Abstimmung beteiligen, wird die Abstimmung 2 Wochen später wiederholt.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an alle zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen zurück.
  2. Für die Abwicklung der Vereinsauflösung ernennt die Mitgliederversammlung eine/n Liquidator/in.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung beschlossen ist. 

§ 14 Ehrenpräsidentschaft

Die Begründerinnen der Biodynamischen Psychologie® Gerda Boyesen sowie Ebba Boyesen und Mona Lisa Boyesen sind Ehrenpräsidentinnen. Ehrenpräsidentinnen sind stimmberechtigte Mitglieder auf Lebenszeit. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Vorstandstätigkeiten sind ausgeschlossen.

Lübeck, den 6. Juni 1996

Satzungsänderung Mannheim, den 8.Januar 2004

Satzungsänderung Ebrach, 25. November 2007. Eingetragen ins Vereinsregister 08.08.2008

Satzungsänderung Reimlingen, 30.Oktober 2020. Eingetragen ins Vereinsregister 21.01.2021

Satzungsänderung Eiterfeld, 13. Mai 2022. Eingetragen ins Vereinsregister 08.09.2022